KATASTERVERMESSUNG (GRENZVERMESSUNG)
GRUNDSTÜCK UND GRENZEN VERMESSEN LASSEN
GRENZSTEIN UND GRUNDSTÜCK
Wir vermessen Ihr Grundstück, suchen Ihre Grenzsteine oder setzen neue Grenzsteine.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich berechtigt in ganz Sachsen hoheitliche Katastervermessungen durchzuführen. Ich handel dabei als Beliehener des Freistaates Sachsen.
Grenzwiederherstellung | Grenzsteine suchen
Sollten durch z.B. durch Bauarbeiten Grenzsteine entfernt worden sein oder zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn Uneinigkeiten über den tatsächlichen Grenzverlauf bestehen, so werden diese Grenzen wiederhergestellt und Ihnen vor Ort angezeigt.
Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten empfehlen wir Ihnen bereits im Vorfeld von Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze die vorhandenen Grenzpunkte zu sichern. Im Anschluss können ggf. entfernte Grenzsteine wiederhergestellt werden. Sind Grenzsteine nicht mehr vorhanden, so müssen diese neu abgemarkt werden.
Teilungsvermessung | Zerlegung | Flurstücksbildung | neues Grundstück vermessen
Sie möchten einen Teil eines Flurstücks verkaufen, dann ist hierzu eine sog. Grenzfestellung notwendig. Dabei wird für das Teilstück, welches verkauft werden soll, ein neues Flurstück gebildet. Die Teilung im Grundbuch ist ein weiterer Schritt und erfolgt im Anschluss an die Grenzvermessung.
Grundlage für die Zerlegung können sowohl einzelne individuelle Kundenwünsche (z.B. entspr. eines Notarvertrages oder Absprachen mit bisherigen Eigentümern) als auch großflächige Teilungsentwürfe sein. Bei der Erarbeitung von Teilungsentwürfen stehen wir Ihnen gern mit unserer Erfahrung zur Verfügung.
Aufnahme von Gebäuden | Gebäudeeinmessung
In Sachsen besteht für Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 verändert oder neu errichtet wurden, die Pflicht, diese durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Damit wird zum einen das Liegenschaftskataster immer aktuell gehalten. Zum anderen schützen Sie durch den Eintrag Ihres Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte Ihr Eigentum.
Auf die Pflicht, die Gebäudeeinmessung spätestens 2 Monate nach Fertigstellung zu beantragen, wurden Sie i.d.R. in Ihrer Baugenehmigung hingewiesen. In den meisten Fällen erhalten Sie jedoch eine Aufforderung zur Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt.
Katasterverm. an langgestreckten Anlagen | Schlussvermessung
Als Katastervermessung an langgestreckten Anlagen gelten Katastervermessungen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (lang gestreckte Anlagen).
Diese Vermessungen werden in zwei zeitlich meist deutlich abgegrenzten Abschnitten durchgeführt. Zunächst müssen vorhandene Grenzpunkte vor der Bauausführung als Grundlage der Grenzwiederherstellung gesichert werden. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der neue Bestand erfasst und anschließend neue Flurstücke gebildet.
sonstige Katastervermessungen
Wenn Sie eine Katastervermessung wünschen, die nicht unter den oben aufgeführten zu finden ist, oder Sie eine Kombination mehrerer Leistungen aus diesem Bereich beantragen möchten, dann können Sie hierzu unser leeres Antragsformular nutzen.
Vollmacht
Wenn Sie den Grenztermin vor Ort selbst nicht wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit hierzu eine Person Ihrer Wahl zu bevollmächtigen. Dafür müssen Sie lediglich das entsprechende Formular ausfüllen. Anschließend wird es durch den Bevollmächtigten während des Grenztermins an uns übergeben.
Sie möchten wissen, wo die Grenzen Ihres Flurstücks liegen oder ein Flurstück teilen lassen, dann vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung oder senden Sie uns Ihr Anliegen gern per E-Mail.
Sie möchten wissen, wo die Grenzen Ihres Flurstücks liegen oder ein Flurstück teilen lassen, dann vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung oder senden Sie uns Ihr Anliegen gern per E-Mail.
Eine Grenzvermessung ist für die meisten nichts alltägliches. Um Ihnen eine perfekte Beratung für Ihr Anliegen zu bieten, können Sie gern einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.
Sie können uns Ihr Anliegen auch gern per E-Mail mitteilen. Hierzu benötigen wir Ihre Flurstücksnummer, Gemarkung und Gemeinde sowie eine kurze Erläuterung Ihres genauen Vorhabens (z.B. Eintragung einer geplanten Grenze oder Markierung von Grenzpunkten in einer Liegenschaftskarte)
Sie können uns Ihr Anliegen auch gern per E-Mail mitteilen. Hierzu benötigen wir Ihre Flurstücksnummer, Gemarkung und Gemeinde sowie eine kurze Erläuterung Ihres genauen Vorhabens (z.B. Eintragung einer geplanten Grenze oder Markierung von Grenzpunkten in einer Liegenschaftskarte)