Fragen Gebäudeeinmessung

GEBÄUDEEINMESSUNG NACH FERTIGSTELLUNG

DIE PFLICHTEN UND KOSTEN


Nach Fertigstellung Ihres Neubaus sind Sie nach Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, Ihr Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Hier erhalten Sie alle Informationen über die Gebäudeeinmessungspflicht in Sachsen und die entstehenden Kosten.

Bei uns sind Sie auf jeden Fall richtig!

Muss ich mein Haus einmessen lassen?

In Sachsen müssen Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet oder in den Außenmaßen wesentlich verändert wurden (über 10 m²), durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) eingemessen werden (Gebäudeeinmessungspflicht).

Wann muss ich mein Gebäude einmessen lassen?

Die Einmessung Ihres Gebäudes muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durch den Eigentümer beantragt werden. 

Füllen Sie dieses Formular aus und erhalten Sie in Kürze ein kostenfreies und unverbindliches Angebot zur Einmessung Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster (diese Leistung können wir ausschließlich im Freistaat Sachsen erbringen). Die Kosten richten sich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung und sind sachsenweit einheitlich.

Was ist nach dem Empfang einer Aufforderung zur Aufnahme von Gebäuden ins Liegenschaftskataster zu tun?

Eine Aufforderung zur Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster erhalten in der Regel Eigentümer, die die Einmessung Ihres Gebäudes nach Fertigstellung nicht selbst veranlasst haben. Sie sollten nun einen Antrag zur Einmessung Ihres Gebäudes beim ÖbVI stellen. Die im Anschreiben gesetzte Frist wird mit der Antragstellung innerhalb dieser Frist gewahrt.

Warum müssen Gebäude überhaupt eingemessen werden?

Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Es dient zudem vielfältigen Verwaltungs- und Planungsaufgaben, z.B. im Umwelt- und Katastrophenschutz. Sie schützen mit dem Eintrag Ihres Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte Ihr Eigentum.

Können statt einer Gebäudeeinmessung auch Daten der Bauabsteckung oder des Bauantrags verwendet werden?

In der Regel ist dieses Vorgehen nicht möglich. Die Vermessungsverwaltung stellt an die übergebenen Daten spezielle Anforderungen. Diese werden durch eine Dokumentation der Bauabsteckung oder Daten des Bauantrages nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist eine Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) notwendig.

Muss ich meinen Carport einmessen lassen?

Nein, Carports unterliegen nicht der Einmessungspflicht nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz. Garagen hingegen müssen eingemessen werden.

Wie teuer ist eine Gebäudeeinmessung?

Die Kosten für Ihre Gebäudeeinmessung richten sich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO). Sie sind somit in ganz Sachsen einheitlich geregelt. Maßgebend ist die Grundfläche Ihres Gebäudes und die Anzahl der einzumessenden Gebäuden. Zum Beispiel fallen für die Einmessung eines Einfamilienhauses (50-300 m²) mit Garage 987,70 € (brutto) Vermessungskosten an. Hinzu kommen 237,00 € Gebühren, die an das Vermessungsamt zu entrichten sind.

Was ist beim kompletten Abbruch eines Gebäudes zu beachten?

Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung eines Eigentümers an die katasterführende Behörde, die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters erfolgt kostenfrei.

Aufnahme von Gebäuden | Gebäudeeinmessung

In Sachsen besteht für Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 verändert oder neu errichtet wurden, die Pflicht, diese durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Damit wird zum einen das Liegenschaftskataster immer aktuell gehalten. Zum anderen schützen Sie  durch den Eintrag Ihres Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte Ihr Eigentum.
Auf die Pflicht, die Gebäudeeinmessung spätestens 2 Monate nach Fertigstellung zu beantragen, wurden Sie i.d.R. in Ihrer Baugenehmigung hingewiesen. In den meisten Fällen erhalten Sie jedoch eine Aufforderung zur Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt.

Sie möchten Ihr Gebäude nach Fertigstellung einmessen lassen oder haben eine Aufforderung zu Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster erhalten, dann senden Sie uns Ihr Anliegen gern per E-Mail.

Sie können uns Ihr Anliegen gern per E-Mail mitteilen. Hierzu benötigen wir Ihre Flurstücksnummer, Gemarkung und Gemeinde sowie eine kurze Erläuterung, um was für ein Gebäude es sich handelt, welches wir für Sie einmessen sollen.
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